Montag, 16. März 2009

Plagiatoren


Nach den letzten Einträgen, die über Gesetze, welche im Zusammenhang mit Plagiaten relevant sein können, verfasst wurden, wird sich dieser Eintrag mit den Akteuren des intellektuellen Diebstahls, den Plagiatoren, befassen.
Natürlich könnte auch eine breitere Perspektive eingenommen werden, um alle Urheberrechtsverletzer zu betrachten, aber das würde hier zu weit führen, da vermutlich fast jeder, der sich im Internet bewegt, einmal gegen das Urheberrecht verstossen hat.

Unter Plagiatoren werden hier Personen verstanden, die fremde geistige Leistungen übernommen haben, ohne diese entsprechend zu kennzeichnen.

Die Personengruppe, die im Zusammenhang mit Plagiaten am meisten genannt wird, sind sicher die Schüler und Studenten. Stefan Weber behauptet in seinem Buch über das Google-Copy-Paste-Syndrom, dass möglicherweise ein Drittel aller Studenten Plagiate verfasst und eingereicht hat. Die Zahl scheint je nach Definition von Plagiat realistisch bis zu hoch. Realistisch dann, wenn bereits ein einziges nicht korrektes Zitat eine Arbeit zum Plagiat macht, hoch, falls die Schranke erst bei mehreren unzitierten Stellen gesetzt wird.
Tatsache ist, dass vor allem bei jüngeren Schülern ein Unrechtsbewusstsein bei Verletzung des Urheberrechts fehlt. Deshalb wird die Wikipedia oft 1:1 verwendet, um eine Arbeit über ein bestimmtes Thema zu verfassen, ohne dass sie als Quelle genannt wird.

Aber auch Universitätsstudenten nehmen es oft nicht genau mit den Zitierregeln, obwohl ihnen diese bekannt sind. Eine Ausrede, die oft gehört wird, ist, dass dies ja jeder tue. Solange das Einreichen von Plagiaten keine einschneidenden Konsequenzen hat und die Dozenten Arbeiten nicht systematisch auf Plagiate prüfen, ist verständlich, dass Studenten sich wenig um Zitiervorschriften kümmern. Es wurde an verschiedenen Schulen gezeigt, dass nur schon der angedrohte Einsatz von Softwares zur Plagiatsprüfung die Zahl der Plagiate massiv sinken lässt und Studenten durchaus in der Lage sind, korrekt zu zitieren ( siehe hier).

Eine weitere Gruppe, bei welcher immer wieder Plagiatsfälle auftauchen, sind Forscher, Dozenten und wissenschaftliche Mitarbeiter von Hochschulen. Gerade diese Leute haben eine Vorbildsfunktion und beeinflussen eine grosse Anzahl von Studenten. Es ist deshalb unverständlich, weshalb Personen, die ja in einem wissenschaftlichen Umfeld arbeiten wollen, die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens nicht einhalten. Der oft angeführte steigende Publikationsdruck, unter welchem diese Personen stehen, ist kein Argument dafür, sich die geistige Leistung von anderen anzueignen, noch dafür, seine eigenen Leistungen mehrmals oder häppchenweise zu publizieren.

Auch Journalisten und Schriftsteller sind nicht davor gefeit, Sätze oder ganze Textpassagen von Dritten zu übernehmen, ohne dass sie diese korrekt kennzeichnen, wie zum Beispiel hier nachzulesen ist.

Es lässt sich ziemlich sicher sagen, dass jeder, der schreibend tätig ist, in Versuchung kommen kann, Ideen von anderen zu übernehmen, dass dies sogar oft unumgänglich ist. Es ist aber zu hoffen, dass die grosse Mehrheit auch bereit ist, zuzugeben, welche Ideen sie übernommen hat und diese entsprechend kennzeichnet.

Mittwoch, 4. März 2009

Strafrechtliche Vergehen durch Plagiate

Dieser Eintrag ist sozusagen ein Nachtrag zur Thematik des Plagiats und des Schweizer Rechts.

Normalerweise wird im Zusammenhang mit Plagiaten nur ans Privatrecht gedacht, zum Beispiel ans Urheberrecht. Unter gewissen Umständen kann ein Plagiat aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Über dieses Thema wurde eine Dissertation unter dem Titel Wissenschaftsbetrug geschrieben, hier wird aber nur kurz auf die einzelnen möglichen Straftaten eingegangen, hauptsächlich um den Leser auch für strafrechtliche Aspekte zu sensibilisieren.

Ein Delikt, das durch das Erstellen von Plagiaten begangen werden kann, ist die Urkundenfälschung gemäss Art. 251ff. Strafgesetzbuch. Dieses Delikt scheint ziemlich naheliegend, da ein Plagiat eigentlich immer ein gefälschtes Dokument ist. Der Unterschied zwischen einem Dokument und einer Urkunde besteht darin, dass eine Urkunde bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Da die Gerichte diese Umschreibung weit auslegen, kann ein Dokument schnell eine Urkunde sein. Deshalb kann jemandem, der ein Plagiat verfasst hat, leicht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen, wie es in StGB 251 Abs. 1 festgehalten ist.

Erstellt jemand ein Plagiat in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, ist es möglich, dass er dadurch den Tatbestand des Betrugs gemäss StGB 146 erfüllt.
Natürlich müssen im Strafrecht immer viele Voraussetzungen geprüft werden, die gemäss den Juristen in einen objektiven und einen subjektiven Teil oder Strafbestand unterteilt werden können. So muss zum Beispiel geprüft werden, ob der Täter den Tatbestand absichtlich, also mit sogenanntem Vorsatz beging, oder ob er sich nur ungeschickt verhielt, was dann fahrlässig genannt wird.
Trotz all dieser Prüfungen wird gemäss Lehrmeinung und Gerichtspraxis der Strafbestand des Betrugs von jemandem, der ein Plagiat erstellt um sich zu bereichern, relativ einfach erfüllt. Wiederholt diese Person ihre Handlungen öfters, kann dies sogar als gewerbsmässigen Betrug qualifiziert werden, was gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Betrachtet man also das Verfassen von Plagiaten einmal aus einer strafrechtlichen Sicht, sieht man, wie gravierend die die Auswirkungen von einem Plagiat sein können. Natürlich braucht es dazu mehr, als nur eine Zitatsangabe zu vergessen, aber es lohnt sich, seine Quellen bewusst zu benutzen.