Mittwoch, 4. März 2009

Strafrechtliche Vergehen durch Plagiate

Dieser Eintrag ist sozusagen ein Nachtrag zur Thematik des Plagiats und des Schweizer Rechts.

Normalerweise wird im Zusammenhang mit Plagiaten nur ans Privatrecht gedacht, zum Beispiel ans Urheberrecht. Unter gewissen Umständen kann ein Plagiat aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Über dieses Thema wurde eine Dissertation unter dem Titel Wissenschaftsbetrug geschrieben, hier wird aber nur kurz auf die einzelnen möglichen Straftaten eingegangen, hauptsächlich um den Leser auch für strafrechtliche Aspekte zu sensibilisieren.

Ein Delikt, das durch das Erstellen von Plagiaten begangen werden kann, ist die Urkundenfälschung gemäss Art. 251ff. Strafgesetzbuch. Dieses Delikt scheint ziemlich naheliegend, da ein Plagiat eigentlich immer ein gefälschtes Dokument ist. Der Unterschied zwischen einem Dokument und einer Urkunde besteht darin, dass eine Urkunde bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Da die Gerichte diese Umschreibung weit auslegen, kann ein Dokument schnell eine Urkunde sein. Deshalb kann jemandem, der ein Plagiat verfasst hat, leicht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen, wie es in StGB 251 Abs. 1 festgehalten ist.

Erstellt jemand ein Plagiat in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, ist es möglich, dass er dadurch den Tatbestand des Betrugs gemäss StGB 146 erfüllt.
Natürlich müssen im Strafrecht immer viele Voraussetzungen geprüft werden, die gemäss den Juristen in einen objektiven und einen subjektiven Teil oder Strafbestand unterteilt werden können. So muss zum Beispiel geprüft werden, ob der Täter den Tatbestand absichtlich, also mit sogenanntem Vorsatz beging, oder ob er sich nur ungeschickt verhielt, was dann fahrlässig genannt wird.
Trotz all dieser Prüfungen wird gemäss Lehrmeinung und Gerichtspraxis der Strafbestand des Betrugs von jemandem, der ein Plagiat erstellt um sich zu bereichern, relativ einfach erfüllt. Wiederholt diese Person ihre Handlungen öfters, kann dies sogar als gewerbsmässigen Betrug qualifiziert werden, was gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Betrachtet man also das Verfassen von Plagiaten einmal aus einer strafrechtlichen Sicht, sieht man, wie gravierend die die Auswirkungen von einem Plagiat sein können. Natürlich braucht es dazu mehr, als nur eine Zitatsangabe zu vergessen, aber es lohnt sich, seine Quellen bewusst zu benutzen.

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