Freitag, 27. Februar 2009

Urheberrecht in der Schweiz


Der folgende Eintrag wird sich mit dem Schutz von geistigem Eigentum gemäss Schweizer Recht beschäftigen.
Eine gute Übersicht zum Thema ist auf der Seite des Instituts für geistiges Eigentum zu finden.

Das wichtigste Gesetz im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist das Urheberrechtsgesetz, kurz URG. Dieses Gesetz definiert in Art. 2 zuerst das sogenannte Werk, welches geschützt ist. Dieses Werk muss eine geistige Schöpfung der Literatur oder Kunst sein, welche einen individuellen Charakter hat. Es folgt dann in Art. 2 Abs. 2 eine genauere Auflistung solcher Werke.

Im Art. 6 URG ist festgehalten, dass der Urheber die natürliche Person ist, welche das Werk geschaffen hat. Man ist also auch Urheber, wenn man das Werk im Auftrag einer anderen Person oder als Angestellter eines Unternehmens erschafft, obwohl man in diesem Fall je nach dem die Verwertungsrechte vertraglich dem Auftraggeber überlassen hat.
Im Art. 9 und 10 des Gesetzes steht, dass der Urheber das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft hat und dass er das ausschliessliche Recht hat, zu bestimmen, ob wann und wie das Werk verwendet werden darf.

Durch diese Artikel wird also der Schutz von geistigem Eigentum in der Schweiz grundsätzlich festgelegt. Natürlich gibt es Einschränkungen und Ausnahmen von diesen strikten Regeln.
Die vermutlich wichtigste Einschränkung wird in Art. 25 URG genannt. Dort steht, dass veröffentlichte Werke zitiert werden dürfen, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und wenn der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Das Zitat und die Quelle müssen jedoch bezeichnet werden. Diese Vorgehensweise ist auch selbstverständlich beim wissenschaftlichen Arbeiten, aber es ist angenehm zu wissen, dass solches Arbeiten gesetzlich erlaubt ist.
Eine Ausnahme vom gesetzlichen Schutz gibt es bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken im persönlichen Bereich, im Freundeskreis sowie im schulischen Bereich. Art. 19 URG erlaubt den Gebrauch von geschützten Werken in diesen Bereichen, ohne dass dafür Vergütungen fällig werden.

Eine weitere Ausnahme gemäss Art. 5 URG ist zum Beispiel das hier ausgiebig zitierte Urheberrechtsgesetz, denn alle Gesetze und amtlichen Veröffentlichungen sind nicht geschützt, da sie möglichst weit verbreitet werden sollen.

Interessant ist, dass in der Schweiz, im Gegensatz zu anderen Ländern, der Schutz des geistigen Eigentums nicht beantragt werden muss. Eine geistige Schöpfung, die unter das URG fällt, muss auch nicht mit einem Zeichen wie © versehen werden.

Informationen über den internationalen Schutz von geistigem Eigentum finden sich auf der Website der World Intellectual Property Organization.

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